Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) — Feinwerk Plugins
Stand: 26. September 2026
Gilt für alle von Feinwerk bereitgestellten Matomo-Plugins (kostenlos und kostenpflichtig). Beim Erwerb über den Store Feinwerk Plugins gelten ergänzend dessen AGB; bei Widersprüchen gehen die AGB vor.
1. Vertragsparteien und Geltung
(1) Dieser Lizenzvertrag wird geschlossen zwischen Feinwerk, Peter Boehlke, Carl-von-Linde-Straße 32, 85716 Unterschleißheim, Deutschland („Feinwerk“) und dem Nutzer der Software („Lizenznehmer“).
(2) Mit Installation oder Nutzung eines Plugins von Feinwerk erkennt der Lizenznehmer diesen Vertrag an. Wer die Software für eine Organisation installiert, versichert, zu deren Vertretung berechtigt zu sein.
2. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand sind Software-Erweiterungen („Plugins“) für die Webanalyse-Software Matomo, jeweils in der bereitgestellten Fassung einschließlich zugehöriger Dokumentation.
(2) Die Plugins übertragen keine Analysedaten (Besucherdaten) der Matomo-Instanz automatisch an Feinwerk. Zur Lizenzprüfung und Update-Bereitstellung werden ausschließlich technische Metadaten der Instanz verarbeitet. Inhalte, die der Lizenznehmer selbst übermittelt, etwa Fehlerberichte mit Screenshots, sind davon ausgenommen (vgl. Datenschutzerklärung des Store).
3. Lizenzgewährung
(1) Kostenlose Plugins: Feinwerk räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Recht ein, das Plugin auf von ihm betriebenen Matomo-Instanzen zu installieren und zu nutzen.
(2) Kostenpflichtige Plugins: Der Nutzungsumfang (Anzahl der Instanzen bzw. „Seats“, Laufzeit, ggf. Benutzergrenzen) ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung bzw. Lizenz im Store Feinwerk Plugins. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung und gilt für die Dauer der Lizenz.
(3) Vervielfältigungen sind zulässig, soweit sie für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sind (Installation, Arbeitsspeicher, Sicherungskopien).
4. Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist nicht gestattet:
- die Software Dritten zu überlassen, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen oder unterzulizenzieren; die Nutzung für Instanzen, die der Lizenznehmer im Auftrag Dritter betreibt (Agentur-Betrieb), erfordert entsprechend lizenzierte Seats;
- den Quellcode oder Teile davon öffentlich zugänglich zu machen;
- Urheber-, Lizenz- oder sonstige Schutzvermerke zu entfernen oder zu verändern;
- Lizenzprüfungsmechanismen zu umgehen oder zu manipulieren;
- die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht durch §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt ist.
5. Komponenten Dritter
Die Plugins können Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen, die den Bestimmungen dieses Vertrags für die betreffenden Komponenten vorgehen. Eine Übersicht liegt der Software bei bzw. ist in den Paketquellen enthalten. Matomo selbst ist nicht Vertragsgegenstand.
6. Updates und Support
(1) Updates werden für kostenpflichtige Plugins während der Lizenzlaufzeit nach Maßgabe der AGB bereitgestellt. Bei kostenlosen Plugins erfolgen Updates freiwillig; ein Anspruch besteht nicht.
(2) Jede bereitgestellte neue Fassung unterliegt diesem Vertrag.
7. Laufzeit und Beendigung
(1) Dieser Vertrag gilt für kostenlose Plugins unbefristet, für kostenpflichtige Plugins für die Dauer der Lizenz.
(2) Feinwerk kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen Ziffer 4.
(3) Nach Beendigung hat der Lizenznehmer die Nutzung einzustellen und die Software von seinen Instanzen zu entfernen; Ziffer 10 Abs. 2 der AGB (Weiterlauf installierter Versionen nach bloßem Lizenzablauf) bleibt für gekaufte Lizenzen unberührt.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Für kostenpflichtige Plugins gelten Gewährleistung und Haftung nach Maßgabe der AGB des Store Feinwerk Plugins.
(2) Kostenlose Plugins werden unentgeltlich überlassen. Feinwerk haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; Mängelansprüche bestehen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Der Lizenznehmer bleibt für den Betrieb seiner Matomo-Instanz, Datensicherungen und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten selbst verantwortlich.
9. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand München.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Dieser Vertrag ist in deutscher und englischer Sprache abrufbar. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung.